Beratung
Wir helfen Ihnen bei der Einrichtung und dem Betrieb einer solchen internen Meldestelle, qualifizieren Sie bei der Bearbeitung von Hinweisen, dem Prüfverfahren, ob es sich um Hinweise gemäß
Hinweisgeberschutzgesetz handelt, der Durchführung der Folgemaßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens inklusive Dokumentation und stehen Ihnen sowohl als Sparringspartner und als Coach und Berater
zur Seite.
Betrieb der internen Meldestelle
Wir übernehmen für Sie den Betrieb der internen Meldestelle (gem. § 14 Absatz 1 zweiter Teilsatz) mit allen Anforderungen die das Hinweisgeberschutzgesetz vorsieht - inklusive Meldeportal für die
Meldung auf elektronischem Wege als Textform, Telefonnummer für die persönliche Meldung oder Postadresse für die Zusendung als Brief.
Standardmäßig sind folgende Meldewege vorgesehen:
- Persönlich – durch Telefon (keine allgemeine Firmentelefonnummer, sondern eine eigens für diesen Zweck eingerichtete Telefonnummer mit Anrufbeantworter
- Brief – eine Postadresse, die nicht im Einflussbereich des Unternehmens steht, um die absolute Vertraulichkeit zu gewährleisten
- Elektronischer Weg – Explizites Meldeportal (mit eigener Meldeadresse) zur Abgabe von Meldungen (auf Wunsch auch anonym, es soll auch anonymen Meldungen nachgegangen werden, das Unternehmen ist
aber nicht verpflichtet extra einen anonymen Meldeweg einzurichten ), Abgabe von Aussagen (Möglichkeit der Erstellung von Tonaufnahmen bei Meldung), Abgabe von Dokumenten und Beweisen (gesichertes
und verschlüsseltes Hochladen von Dokumenten) und Kontaktzentrale zur weiteren Kommunikation mit persönlichem Passwort und Kennziffer (keine Mailadresse als Kennung)
Unsere Leistungen erstrecken sich auch auf den Betrieb der Meldestelle:
- Bestätigung des Eingangs einer Meldung gegenüber der hinweisgebenden Person spätestens nach sieben Tagen
- Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt
- Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
- Erforderlichenfalls Einholung weiterer Informationen bei der hinweisgebenden Person
- Wahrung der gesetzlichen Fristen gemäß HinSchG
und die im Anschluss folgenden Maßnahmen:
- Interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren
- Die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen
- Das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen
- Das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
- eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit zuständige Arbeitseinheit (Rechtsabteilung etc.) oder
- eine zuständige Behörde.
- Dokumentation aller relevanten Informationen und Beweise
Grundlage einer Zusammenarbeit ist dabei ein vertrauensvolles Verhältnis mit dem Beschäftigungsgeber einerseits und die Wahrung der Vertraulichkeit, sowie die Erfüllung des
Hinweisgeberschutzgesetzes andererseits.
Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf und wir entwickeln gemeinsam eine individuellen Lösungsansatz, der für Ihr Unternehmen und Ihre Unternehmenskultur passend ist.