gültig ab 02.07.2023 für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und ab 17.12.2023 für Unternehmen mit 50 - 249 Beschäftigten.
"Mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben." (Auszug Bundesministerium der Justiz)
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ kurz Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), eine Möglichkeit geschaffen Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen über eine interne Meldestelle bei dem verantwortlichen Unternehmen zu melden.
Damit ist dieses ab einer Anzahl von 50 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben.
Darüber hinaus gibt es Unternehmen, die auf Grund ihres Aufgabengebietes oder der Branchenzugehörigkeit bereits am einem Beschäftigten eine solche Meldestelle einrichten müssen (siehe § 12 Absatz 3 HinSchG).
Es gibt nun zwei Möglichkeiten diese Meldestellen zu betreiben:
Wir beraten Sie in allen Phasen dieses Entscheidungsprozesses und helfen Ihnen bei der Einrichtung und dem Betrieb einer solchen internen Meldestelle oder wir bieten Ihnen die vollumfängliche Einrichtung und den Betrieb als externer Dienstleister an.
Kommen Sie einfach auf uns zu und wir finden gemeinsam den für Sie und Ihr Unternehmen richtigen Weg.
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